Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen (AGLB 01/12)
1. Allgemeines
1.1 Sämtliche Angebote, Verkäufe und Lieferungen von Firma GROSS Fenster und Türen unterliegen den Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedienungen (AGLB 01/11). Abweichungen von den Bedingungen sind nur wirksam, wenn sie von GROSS schriftlich bestätigt werden. Wenn nicht ausdrücklich von uns schriftlich bestätigt, verpflichten uns Einkaufsbedienungen des Bestellers nicht.
1.2 Unsere Angebote verstehen sich stets freibleibend und unverbindlich. Eine Auftragsbestätigung ist nicht zwingend vorgeschrieben, sondern freibleibend.
1.3 Spätere Reklamationen aufgrund von Abweichungen von der Auftrags-bestätigung und Bestellung können nicht mehr anerkannt werden, deshalb ist die Auftragsbestätigung sofort zu kontrollieren und mit der Bestellung zu vergleichen.
1.4 Bis zur restlosen Bezahlung bleiben alle von uns gelieferten Waren unser Eigentum. Wir sind bei Zahlungsverzug berechtigt, auch bereits eingebaute Elemente zurückzunehmen, außerdem können wir vom Vertrag zurücktreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen.
2. Eigentumsvorbehalt
2.1 Wir liefern alle Waren unter Eigentumsvorbehalt. Die Waren bleiben, bis zur vollständigen Bezahlung unserer sämtlichen, auch künftig entstehende Forderungen aus unserer Geschäftsverbindung mit dem Kunden, unser Eigentum, der Vorbehaltskäufer (Kunde) erwirbt durch den Einbau kein Eigentum an der gelieferten Sache, und alle abnehmbaren Teile (Fensterflügel, Tore, usw.) bleiben, sofern keine untrennbare Sachverbindung besteht, als selbstständiger Bestandteil im Eigentumsvorbehalt des Vorbehaltskäufers.
2.2 Der Vorbehaltskäufer (Kunde) ist berechtigt, die Ware zu bearbeiten und zu veräußern. In diesem Falle geht bei einem Barverkauf der Weiterver-äußerungspreis bis zur Höhe des noch aushaltenden Kaufpreises nicht in das Eigentum des weiterveräußernden Vorbehaltsverkäufers über. Dieser hat vielmehr den Weiterverkauf gesondert zu verwahren und sofort in der Höhe des noch aushaftenden Kaufpreises an uns abzuführen. Für den Fall des Kreditkaufes tritt der Kunde schon jetzt die ihm aus der Weiterveräußerung zustehende Förderung gegen seine Abnehmer (Zweiterwerber) an uns zur Sicherung ab. Der Kunde ist ermächtigt, die abgetretene Forderung solange einzuziehen, bis er seine Zahlungspflicht uns gegenüber vertragsmäßig nachkommt. Der Kunde hat über verlangen, Namen und Anschrift des Abnehmers, sowie die Höhe seiner Forderung sofort bekannt- zugeben und alle Unterlagen auszufolgen. Der Kunde ist ferner verpflichtet, uns Pfändungen oder Zugriffe Dritter auf die Ware unverzüglich mitzuteilen.
2.3 Der Vorbehaltskäufer (Kunde) ermächtigt uns schon jetzt im Falle der Geltendmachung unseres Eigentumsvorbehaltes den Besitz an unserer Ware ohne gerichtliche Hilfe entziehen zu können. Wir sind ebenfalls berechtigt, die Vorbehaltssache freihändig zu verwerten und zunächst alle Kosten abzudecken vorbehaltlich der Geltendmachung weiterer Ersatzansprüche.
3. Berechnung:
3.1 Wir haben die Preise unter Zugrundelegung der derzeit geltenden Löhne und Materialkosten berechnet. Eine Erhöhung derselben im Zeitraum zwischen Anbotserstellung und Lieferung bzw. Leistung kann zusätzlich in Rechnung gestellt werden. Falls nicht anders vereinbart, verstehen sich unsere Preise ohne Umsatzsteuer, ohne Montage, ohne Versicherung und ohne sonstige Nebenkosten ab unserem Auslieferungslager.
3.2 Ansonsten ist unsere Preisliste maßgebend für Preise abzüglich den vereinbarten Konditionen. Abänderungen zu unseren Listenpreisen bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Für die Richtigkeit angegebener Maße und Eigenschaften ist der Besteller selbst verantwortlich; ebenso für die technisch einwandfreie Lösung beigebrachter Pläne und Zeichnungen.
3.3 Werden von uns Pläne zur Angebotsabgabe verlangt, behalten wir uns vor, diese zu verrechnen.
3.4 Im Zusammenhang mit Angeboten, Verkäufen und Lieferungen werden Urheberrechte und sonstige gewerbliche Schutzrechte von uns, nicht übertragen oder zur Benutzung überlassen.
4. Zahlungsbedingungen
4.1 Lieferung und Leistungen sind, soweit nicht anders vereinbart wurde, sofort ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Die Skonto Bestimmung entnehmen Sie bitte der bei Vertragsabschluss gültigen Regelung. Wir sind berechtigt, im Falle des Zahlungsverzuges bankmäßig Verzugszinsen zu verrechnen und zwar in jedem Fall 16% p.a. Beim Verzug sind überdies alle Mahn-, Inkasso-, KSV- und Gerichtskosten zu ersetzen.
4.2 Kommt der Besteller mit einer Zahlung (auch Teilzahlung) in Verzug, können wir die sofortige Begleichung aller bestehenden Forderungen verlangen. Wir sind darüber hinaus berechtigt, von allen noch nicht erfüllten Lieferverträgen, fristlos zurückzutreten.
4.3 Eine Aufrechnung einer Gegenforderung ist vom Kunden nur zulässig, wenn sie gerichtlich festgestellt oder von uns anerkannt ist. Der Lieferer hingegen ist verpflichtet, offene Forderungen des Bestellers aller Art, gegen eigenen Lieferforderungen, aus der bestehenden Geschäftsverbindung in jedem Fall aufzurechnen.
5. Lieferzeit
5.1 Die von uns bekannt gegebenen Liefertermine sind frei-bleibend, durch die Angabe von Lieferzeiten kommt kein Fixgeschäft zustande. Der Liefertermin ist immer nur als annähernd zu betrachten und beginnt frühestens mit der Annahme der Bestellung (Auftragsbestätigung), jedoch nie vor technischen Einzelheiten.
5.2 Werden die von uns abgegebenen Liefertermine um 14 Tage überschritten, so ist der Kunde nach Gewährung einer weiteren Nachfrist von 14 Tagen berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten. Alle anderen Ansprüche, insbesondere Schadenersatzansprüche jeder Art sind ausgeschlossen. Werden angegebene Lieferfristen bei einem Gesamtauftrag nur im Hinblick auf einen Teil überschritten, gilt die vorstehende Vereinbarung mit der Maßgabe, dass der Rücktritt nur bzgl. der Teillieferung zulässig ist, die nicht innerhalb der Nachfrist erfolgt ist.
5.3 Wir teilen Ihnen den Liefertermin Ihrer Fenster, Türen und Ihres Zubehörs rechtzeitig mit. Sollte es trotz sorgfältiger Dispositionen dennoch zu Liefer-verzögerungen kommen, so können wir daraus entstehende Schadenersatz-ansprüche oder Stornos nicht anerkennen.
5.4 Wir sind grundsätzlich berechtigt, Teil- oder Vorlieferungen durchzuführen und darüber Teilrechnungen zu legen.
5.5 Wir sind bei Nichtannahme der vertragsmäßig bereitgestellten Waren durch den Besteller nach unserer Wahl berechtigt, entweder Erfüllung zu verlangen oder unter Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen, vom Vertrag zurückzutreten. Bei Annahmeverweigerung durch den Kunden, ohne konkreten Schadens-nachweis, sind wir berechtigt eine Stornogebühr von 30% des vereinbarten Preises, den tatsächlich erlittenen höheren Schaden oder den entgangenen Gewinn, zu verlangen.
5.6 Sollte durch Nichtanwesenheit des Kunden oder einer von Ihnen mit der Übernahme der Ware betrauten Person die Lieferung zum vereinbarten Termin und am vereinbarten Ort nicht möglich sein, so sind wir berechtigt, die daraus entstandenen Kosten dem Kunden in Rechnung zu stellen.
5.7 Bei Verzögerung des vereinbarten Liefertermins durch den Kunden von mehr als einem Monat behalten wir uns das Recht vor, Lagergebühren in Rechnung zu stellen.
5.8 Wir behalten uns die Versandart vor. Griffe und Zubehörteile werden lose eingepackt. Bei Lieferung durch LKW muss vom Kunden ausreichendes Entladungspersonal bereitgestellt werden.
6. Gewährleistung
6.1 Wir leisten Gewähr für sachgemäße Verarbeitung gemäß ÖNORM bzw. Konsumentenschutzgesetz. Gegen Anlaufen der Isolierglaselemente (zwischen
den Scheiben) geben wir eine Garantie von 5 Jahren. Ebenso auf die Kunststoffprofile eine Garantie von 5 Jahren.
6.2 Zu einem späteren Zeitpunkt können wir Mängelrügen an den Oberflächen, den Rahmen, der Beschichtung und der Verglasung nicht mehr anerkennen.
6.3 Jede Lieferung muss sofort beim Empfang vom Kunden auf Vollständigkeit und Mängelfreiheit überprüft werden.
Rügen im Hinblick auf Mängel sind uns unverzüglich unter genauer Begründung schriftlich anzuzeigen.Die Garantie für Glasbruch bezieht sich nur auf den Transport von der Firma zum Erfüllungsort. Spätere Galsreklamationen können nicht anerkannt werden. Es steht dann in unserem Ermessen
- das mangelnde Ereignis an Ort und Stelle nachzubessern!
- die mangelhafte Ware (Teile) zu ersetzen
- den Liefergegenstand gegen Rückerstattung des bezahlten Rechnungs-
betrages retour zunehmen und vom Vertrag zurückzutreten. Ersetzte Teile
gehen in das Eigentum über.
Für die Kosten einer durch den Besteller oder von einem Dritten vorgenommenen Mängelbehebung hat der Lieferer nicht zu haften.
6.4 Bei einer Mängelbehebung tritt eine Verlängerung der Gewährleistungsfrist ein.
6.5 Es gilt ausdrücklich als vereinbart, dass unsere dem Kunden nur für Ersatz bzw. Instandsetzung der mangelhaften Ware (Teile) haftet, und dass der Kunde keinen Anspruch auf Wandlung oder Preisminderung hat. Ein Schadenersatzanspruch besteht nur bei grobem Verschulden, nicht aber bei Mängelfolge oder sonstigem Begleitschaden, ebenso nicht für Betriebsausfall oder einem sonstigen Schaden.
6.6 werden jedoch die Profile bei unsachgemäßer Montage und Hantieren mit spitzen Gegenständen beschädigt, so erlischt die Garantie und diese kann nicht mehr geltend gemacht werden.
6.7 Eventuelle Garantieansprüche entbinden den Kunden nicht von seinen Zahlungsverpflichtungen. Bei Mangel darf nur der Wert des Mangels einbehal- ten werden, der Rest der Rechnung ist innerhalb der Zahlungsfrist fällig.
6.8 Garantieleistungen können erst nach vollständiger Bezahlung beansprucht werden.
6.9 Bei Inanspruchnahme des Servicedienstes werden die Arbeitszeit und die Fahrtkostenpauschale, auch innerhalb der Garantiezeit, in Rechnung gestellt. Das Material für eventuell auftretende Schadenfälle während der Gewähr-leistungsfrist wird von uns kostenlos beigestellt.
7. Montagen
7.1 Bei Montagen ohne vorhandenen Waagriß wird nach den gegeben Mauer-lichten, ohne Rücksicht auf deren Waaggleichheit montiert. Die Verputz arbeiten werden ohne Angleichung an die bestehende Fassadenplatzstruktur und –farbe ausgeführt. Nach Einschäumung der Fenster werden überstehende Schaumreste vom Bauherrn bzw. Besteller entfernt
7.2 Die Schutzfolien auf Fensterprofilen müssen innerhalb 4 Wochen nach Montage vom Besteller entfernt werden. Wir behalten uns vor, Montagen an Subfirmen weiterzugeben. Bei Selbstmontage durch den Besteller sind wir berechtigt, falls Einstellarbeiten gefordert werden, diese in Rechnung zu stellen.
7.3 Die Schäden oder Einstellarbeiten, die durch unsachgemäße Montage durch den Kunden entstehen, sind von der Garantie ausgeschlossen, die Servicearbeiten werden in Rechnung gestellt.
7.4 Bei Montage von Kunststofffenster in bestehende Holzstöcke kann für den Zustand der Holzqualität nicht garantiert werden. Es können für spätere Holz-schäden, auch nicht in Verbindung mit dem Kunststofffenster, keine Haftungs-ansprüche gefordert werden.
7.5 Bei Montagen, die nicht durch unsere Firma durchgeführt werden, können aus Gründen des Produkthaftungsgesetzes keine Montagebestätigungen ausgestellt werden.
8. Preis für Zwischengrößen
8.1 Preise für Zwischengrößen, die nicht im Preisraster enthalten sind, sind aus der nächst höherer Tabellengröße zu entnehmen.
9. Teilung von mehrflügeligen Fenstern
9.1 Wird keine spezifische Teilung bei der Bestellung vom Kunden angegeben, so erklärt er sich mit der werkseitig vorgenommenen Teilung einverstanden.
10. Koppelung bei Tür-Fenster-Kombinationen
10.1 um eine eventuell gewünschte Sprossenteilung der Elemente angleichen zu können, müssen vom Kunden die Koppelungen von Tür-Fenster-Kombinationen angegeben werden.
11. Umtausch bzw. Storno
11.1 Wenn es aufgrund einer Einigung zu einem Umtausch oder Stornierung der bestellten Ware kommt, ist der Kunde auf alle Fälle verpflichtet, eine Stornogebühr im Ausmaß von 30% des vereinbarten Preises zu bezahlen.
12. Sonstiges
12.1 Sollte eine der Bestimmung dieser Verkaufs- und Lieferbedienungen unwirksam sein, oder unwirksam werden, wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
12.2 Für alle Lieferungen und Zahlungen gilt als Erfüllungsort 2201 Kapellerfeld, Lenaugasse 44 und zwar auch dann, wenn die Übergabe vereinbarungsgemäß an einem anderen Ort erfolgt.
12.3 Für alle, sich zwischen uns und dem Kunden ergebenen Rechtsstreitig-keiten, ist das sachliche zuständige Gericht in Klosterneuburg zuständig. Es gelangt an allen Fällen, zwischen uns und dem Kunden österreichisches Recht zur Anwendung.
12.4 Wir behalten uns das Recht vor, die vorliegenden Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen zu ändern oder zu ergänzen und zwar in Bezug auf bestimmte Waren oder Kundengruppen.